Wer Verluste in einem nicht in Deutschland lizenzierten Online-Casino erlitten hat, fragt sich, ob eine zivilrechtliche Rückforderung möglich ist. Die Antwort liegt in einer Kombination aus § 134 BGB, drei separat zu führenden BGH-Verfahren und dem EuGH-Vorabentscheidungsersuchen C-440/23. Diese Seite trennt die Aktenzeichen sauber und zeichnet die Chronologie präzise nach.
§ 134 BGB als zivilrechtliche Grundlage
Den Ausgangspunkt aller Rückforderungsklagen bildet § 134 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Norm bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstösst — sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Auf Online-Glücksspiel ohne deutsche Erlaubnis angewendet bedeutet das: Der Spielvertrag zwischen Spieler und Anbieter ist nichtig, weil das Angebot dem Verbotsregime des § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 beziehungsweise des inhaltsgleichen GlüStV 2012 unterlag.
Ist der Vertrag nichtig, fehlt der Rechtsgrund für die Einzahlungen des Spielers. Der Anbieter ist nach § 812 BGB grundsätzlich zur Rückgewähr verpflichtet. In der Praxis stellt sich die Frage, ob dieser Anspruch durch andere Normen — etwa § 817 Satz 2 BGB (Anspruchsausschluss bei eigener Gesetzwidrigkeit) — gesperrt ist und ob die EU-Dienstleistungsfreiheit eine andere Bewertung gebietet.

BGH I ZR 88/23 — Sportwetten und Hinweisbeschluss vom 22.03.2024
Das Verfahren I ZR 88/23 betraf Sportwetten. Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erliess am einen Hinweisbeschluss, in dem er die Wertung der Vorinstanzen ausdrücklich bestätigte: Verträge mit einem Sportwettenanbieter ohne deutsche Erlaubnis sind nach § 134 BGB nichtig; eingezahlte Wetteinsätze sind grundsätzlich zurückzugewähren.
Die Revision wurde am vom Anbieter zurückgenommen. Mit der Rücknahme endete das Verfahren, ohne dass ein Sachurteil erging. Der Hinweisbeschluss selbst hat formal keine Bindungswirkung über das Einzelverfahren hinaus — er entfaltet aber faktisch Leitlinienwirkung, weil zivilrechtliche Untergerichte sich seither regelmässig auf die Argumentationsfigur des Senats stützen.

Aus Spielersicht ist der Hinweisbeschluss für Sportwetten gleichwohl die praktisch wichtigste BGH-Stellungnahme. Untergerichte sprechen Klägern seither Rückforderungen in einer wachsenden Zahl von Fällen zu, sofern die Voraussetzungen — fehlende deutsche Erlaubnis des Anbieters für den fraglichen Zeitraum, eindeutige Beweissicherung — erfüllt sind. Hintergrund zum Rechtsrahmen liefert der Beitrag zum § 285 StGB für Spieler.
BGH I ZR 53/23 — Online-Poker und Aussetzung am 10.01.2024
Strikt zu trennen vom Sportwetten-Verfahren ist das Online-Poker-Verfahren I ZR 53/23. Es betrifft die Rückforderung von Verlusten aus Online-Pokerspielen, die vor Inkrafttreten der GlüStV-2021-Lizenzregelung in einem nicht in Deutschland lizenzierten Angebot erlitten wurden.
Vorinstanzen waren das Landgericht Paderborn mit Urteil vom (Az. 4 O 323/20) und das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom (Az. I-21 U 116/21). Beide entschieden zu Lasten des Anbieters; der BGH hatte über die Revision zu befinden.
Mit Beschluss vom setzte der Erste Zivilsenat das Revisionsverfahren aus — und zwar bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-440/23. Die BGH-Pressemitteilung 9/2024 vom 17.01.2024 dokumentiert die Begründung.
Warum ist die Trennung der beiden Verfahren wichtig?
I ZR 88/23 (Sportwetten) und I ZR 53/23 (Online-Poker) werden in öffentlichen Berichten regelmässig vermischt. Die Verfahren betreffen aber unterschiedliche Spielformen, unterschiedliche Vorinstanzen und unterschiedliche Verfahrenstände. Wer Aktenzeichen zitiert, sollte sie nicht austauschen — gerade weil ein Anwaltsschriftsatz oder eine Klagebegründung mit dem falschen Aktenzeichen schnell unbrauchbar wird.
BGH I ZR 90/23 und weitere anhängige Verfahren
Ein drittes Verfahren des Ersten Zivilsenats trägt das Aktenzeichen I ZR 90/23 und betrifft ebenfalls Rückforderungen aus Sportwetten. Der ursprüngliche Verhandlungstermin am wurde am 04.03.2024 wegen aufgenommener Vergleichsverhandlungen aufgehoben; das Verfahren ruht seither.

Neben dem Ersten Zivilsenat gibt es Verfahren beim Sechsten Zivilsenat zu Online-Casinos. Das Institut für Glücksspiel und Gesellschaft verzeichnet unter anderem ein Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 99/23 als anhängig. Der Erste Zivilsenat hat darüber hinaus mit Beschluss vom in der Sache I ZB 39/24 unter anderem Aussetzungsfragen im Online-Glücksspielkomplex behandelt; der Beschluss wird in nachfolgenden OLG-Entscheidungen zitiert.
Wichtig für Spieler ist die Folgerung: Es existiert kein einheitliches BGH-Urteil zu allen Spielarten. Stattdessen entwickelt sich die Rechtsprechung entlang der Spielform (Sportwetten / Online-Poker / Online-Casino-Tischspiele / Zweitlotterien) mit jeweils unterschiedlichen Aktenzeichen, Senaten und Zeitleisten.
EuGH C-440/23 — Vorabentscheidungsersuchen aus Malta
Im Zentrum der wartenden BGH-Verfahren steht das EuGH-Verfahren in der Rechtssache C-440/23. Vorlegendes Gericht ist der Civil Court of Malta, First Hall, das Ersuchen datiert vom . Das interne maltesische Aktenzeichen lautet 95/2023/GM.
Materiell geht es um die Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 — also der Vorgängernorm zum heutigen Erlaubnisvorbehalt. Konkret stellt der EuGH die Frage, ob das deutsche Totalverbot von Online-Casinos und Zweitlotterien mit Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) vereinbar war. Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den Einzelfall hinaus, weil sie die Grundlage der zivilrechtlichen Rückforderungsklagen unmittelbar betrifft.
Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou
Generalanwalt Nicholas Emiliou legte seine Schlussanträge am vor. Die Celex-Nummer der Schlussanträge lautet 62023CC0440; sie sind über die EuGH-Datenbank CURIA und über EUR-Lex verfügbar. Der ursprünglich für den angesetzte Vorlagetermin wurde verschoben.

Inhaltlich sind zwei Punkte aus den Schlussanträgen wichtig: Erstens stellt Emiliou klar, dass Rückforderungen durch Spieler kein Rechtsmissbrauch im Sinne des EU-Rechts darstellen. Zweitens klammerte er die Kernfrage der Unionsrechtskonformität auf Wunsch des EuGH aus und verwies sie zurück an die nationale Rechtsprechung.
Zum Verfahrensstand am 01.06.2026: Eine abschliessende Sachentscheidung des EuGH war zu diesem Zeitpunkt nicht verkündet. Die folgenden BGH-Entscheidungen — insbesondere im Online-Poker-Verfahren I ZR 53/23 — bleiben damit weiterhin in Wartestellung.
Praktische Folgen für Spieler
Wer eine Rückforderungsklage in Betracht zieht, sollte mehrere Punkte realistisch einordnen:
- Zuständigkeit deutscher Gerichte
- Die Wohnsitzgerichte des Spielers sind im B2C-Verhältnis bei Online-Glücksspiel-Sachverhalten in vielen Fällen zuständig — auch wenn die AGB eine andere Jurisdiktion vorsehen. Verbraucherschutzrechtliche Sondervorschriften gehen vor.
- Vollstreckung im Ausland
- Selbst bei einem Erfolgsurteil ist die Vollstreckung gegen eine maltesische, curacaoische oder anjouanische Gesellschaft mit Hürden verbunden. Bill 55 (Malta) erschwert maltesische Vollstreckung; bei karibischen Gesellschaften greift die Anerkennungs- und Vollstreckungsfrage.
- Verjährung
- Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Spieler Kenntnis hatte. Für ältere Verluste bedeutet das: kurzfristige Klärung ist sinnvoll.
- Beweissicherung
- Kontoauszüge, Spielverlaufsexports, Screenshots des Anbieter-Footers mit Lizenzangaben und der gesamte E-Mail-Verkehr mit dem Support sollten vollständig und chronologisch dokumentiert werden.

Hintergrund zu den jeweils relevanten Lizenzherkunft Malta, Curaçao, Anjouan findet sich im entsprechenden Detailbeitrag; eine Einordnung in die Anbieterlandschaft ohne GGL-Lizenz steht in der Anbieterlandschaft ohne GGL-Lizenz; und wer den Gesamtkontext nochmals vor Augen führen will, beginnt beim Hauptthema Casino ohne OASIS.
Was eine sinnvolle Vorbereitung umfasst
Vor einem Klagepfad steht die Dokumentation des Sachverhalts. Aus der Beobachtung typischer Verfahren lassen sich folgende Schritte ableiten:
Vollständige Transaktionsliste sichern
Alle Ein- und Auszahlungen mit Datum, Betrag, Zahlungsweg und Empfänger. Idealerweise aus dem Anbieterkonto exportiert und parallel über die eigenen Bank- oder E-Wallet-Auszüge bestätigt.
Lizenznachweis dokumentieren
Screenshot des Footers zur fraglichen Zeit, Lizenznummer notieren, Eintrag auf der offiziellen Registerseite des Lizenzgebers prüfen und sichern. Die Frage welche Lizenz ist regelmässig der Kernpunkt der Klage.
Identifikation des Vertragspartners
Aus dem Impressum der Casino-Website die Trägergesellschaft, ihre Anschrift und ihre Registrierungsnummer notieren. Bei laufenden Markenwechseln ist diese Angabe schnell veraltet — wer früh dokumentiert, sichert sich den damaligen Stand.
Anwaltliche Vertretung mit Spezialisierung
Glücksspielrechtliche Rückforderungsklagen sind ein eigenes Spezialgebiet. Es lohnt sich, eine Kanzlei mit dokumentierten Verfahrensergebnissen in diesem Feld zu beauftragen. Erstgespräche sind oft kostenfrei.
Die Erfolgsaussichten variieren mit Spielform, Anbieterlizenz, Zeitraum der Verluste und Beweislage. Eine pauschale Quote existiert nicht. Sicher ist nur: ohne saubere Dokumentation und ohne präzise zitierte Aktenzeichen — die genau jene Verfahren bezeichnen, auf die sich die Klage stützt — wird ein Verfahren schwer.
Was diese Seite nicht ist
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie ordnet die zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das EuGH-Vorabentscheidungsersuchen C-440/23 ein, mit den Aktenzeichen und Daten, die zum Stand 01.06.2026 öffentlich verfügbar sind. Verbindliche Auskünfte zur individuellen Erfolgsaussicht einer Klage gibt nur eine zugelassene Rechtsvertretung mit Einsicht in den vollständigen Sachverhalt.
Stand 01.06.2026 ist der EuGH in C-440/23 nicht abschliessend entschieden. Die BGH-Aussetzung in I ZR 53/23 bleibt damit bestehen. Erst nach der EuGH-Entscheidung und der nachfolgenden BGH-Beurteilung wird sich die Rechtslage für Online-Poker- und Online-Casino-Verluste konsolidieren.
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Erstellt vom Redaktionsteam „casinoohnelimitde.com".

